Es zeigt sich klar: Es ist die Nachfrage, die das Angebot regelt. Wer sich Kinderpornos verschafft, schafft durch seine Nachfrage einen Markt für Kinderpornografie. Er leistet also einem Sexualdelikt an einem Kind Vorschub. Deshalb stellt das Gesetz nicht bloss den Handel, sondern auch den Besitz von Kinderpornografie unter Strafe. Die Gerichte in der Schweiz legen die Formulierungen bewusst streng aus. Und die Arbeit der Polizei wird immer erfolgreicher.
Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, was als illegal gilt:
Im Artikel 197 heisst es: Wer pornografisches Material mit Kindern «herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft». Auch wer es «erwirbt, sich über elektronische
Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt» muss mit einer
Strafverfolgung rechnen.
Der Artikel 187 stellt die sexuelle Ausbeutung eines Kindes oder Jugendlichen unter Strafe: «Wer
mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu
einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung
einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
bestraft.» Weiter heisst es: «Handelt der Täter in der irrigen
Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei
pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe
Gefängnis.»
Der Artikel 194 behandelt exhibitionistische Handlungen. Solche können
auch mit einer Webcam begangen werden: «Wer eine exhibitionistische
Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Busse bestraft.»
Der betrachtende Konsum von Kinderpornos - das Anschauen allein - ist
nicht strafbar. Beim Betrachten eines Bildes im Internet wird dieses ins
sogenannte Temp-File auf der Festplatte des Computers geladen. Dieses
Vorhandensein im Temp-File wird noch nicht geahndet. Unter Strafe
stehen aber der Besitz und die Herstellung von Kinderpornos. Dazu zählt
das Herunterladen von illegalem Material auf einen Datenträger (z.B.
auch das Handy). Der Download, der mit einem Mausklick auf die Datei
eingeleitet wird, gilt als Herstellung und kann mit einem hohen
Strafmass verurteilt werden. Das Herunterladen von einem Server im
Ausland gilt als Einfuhr.